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   BVerwG, 18.08.1999 - 3 B 101.99   

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BVerwG, 18.08.1999 - 3 B 101.99 (https://dejure.org/1999,19213)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.1999 - 3 B 101.99 (https://dejure.org/1999,19213)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 1999 - 3 B 101.99 (https://dejure.org/1999,19213)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1999 - 3 B 101.99
    Das innerhalb der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangene Beschwerdevorbringen läßt noch nicht einmal erkennen, welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO enthaltenen Revisionszulassungsgründe der Kläger für sich in Anspruch nimmt, geschweige denn sind die Darlegungserfordernisse im Hinblick auf einen oder mehrere Zulassungsgründe (vgl. hierzu zusammenfassend BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 mit weiteren Nachweisen) erfüllt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2010 - 10 N 17.07

    Nachbarklage; Baugenehmigung für grenzständigen Anbau; Zumauern von Fenstern;

    Auf die Frage der formellen oder materiellen Legalität des Gebäudes der Klägerin und eines etwaigen Bestandsschutzes (auch der Fenster) kommt es daher im Rahmen der nachbarlichen Wechselbeziehung nicht an (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 6. September 1994, a.a.O., Rn. 11; OVG Bbg, Beschluss vom 20. April 2000 - 3 B 101/99 -, BA S. 7; VGH BW, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 -, BauR 2003, 1203, juris Rn. 25; OVG NW, Beschluss vom 12. Februar 2010, a.a.O., Rn. 10).

    Grundsätzlich ist es Sache des Bauherrn, die für die Belichtung und Belüftung seiner Fenster erforderlichen freien Flächen auf seinem eigenen Grundstück vorzuhalten (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 20. April 2000, a.a.O., BA S. 7; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 31. Januar 1991, a.a.O., Rn. 6).

    Das Verwaltungsgericht hat diese Frage im Zusammenhang mit dem Ausschluss eines Abwehranspruchs bei wechselseitigem Abstandflächenverstoß erörtert (vgl. hierzu OVG Bln, Beschluss vom 6. September 1994, a.a.O., Rn. 24; OVG Bbg, Beschluss vom 20. April 2000, a.a.O., BA S. 7; VGH BW, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O., Rn. 25) und verschiedene Möglichkeiten der Klägerin aufgezeigt, den Verlust der Belichtung und Belüftung durch die geschlossenen Fenster auszugleichen.

  • VG Cottbus, 19.04.2017 - 3 K 1289/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Der baurechtliche Nachbarschutz beruht nämlich auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das Nachbarschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen selbst einhält (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2000 - 3 B 101/99 -, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 16. März 2005 - VG 3 K 1617/099 - und vom 30. März 2017 - VG 3 K 1306/14 -, m.w.N.).
  • OVG Brandenburg, 22.11.2002 - 3 B 319/02

    Baugenehmigung, Nachbar, vorläufiger Rechtsschutz, Abstandsflächenrecht,

    Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch § 212 a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung einen grundsätzlichen Vorrang eingeräumt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 20. April 2000 - 3 B 101/99).
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